OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2003
25 W 89/02
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 479
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 27.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4128/01

Voraussetzungen der in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 25 W 89/02

DRsp Nr. 2003/17145

Voraussetzungen der in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen

»Die in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen enthalten auch strafrechtliche Elemente, dürfen daher auch nur bei Verschulden des Schuldners in Bezug auf eine klare, tatbestandlich zuvor festbestimmte Verhaltenspflicht verhängt werden. Wird durch eine Unterlassungsverfügung Werbung mit "Festpreisen" untersagt, verstoßen Werbeanzeigen ohne "Festpreise" nicht gegen die Verfügung. Zwar darf der Wortlaut der Verfügung nicht durch unredliche Tricks umgangen werden, doch stehen Werbeanzeigen, in denen mit "ab..."- Preisen geworben wird, einer Festpreiswerbung nicht gleich, wenn die "ab..."- Preise im Einzelfall real sind.«

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Entscheidungsgründe:

Durch Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel vom 5.Juni 2001 ist gegen die Schuldnerin eine einstweilige Verfügung ergangen, durch welche ihr bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszecken in Verbindung mit einer für ein Komplettdach unvollständige Nennung von Teilleistungen mit einem Festpreis zu werben.