OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.10.2013
9 UF 147/13
Normen:
BGB § 1631b;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 856
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 112/13

Voraussetzungen der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines minderjährigen Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 9 UF 147/13

DRsp Nr. 2013/22268

Voraussetzungen der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines minderjährigen Kindes

Die Voraussetzungen des § 1631b S. 1 BGB liegen vor, wenn das (hier: 17 Jahre alte) Kind in der Vergangenheit Cannabis eingenommen hat, es auch zu anderweitigen Drogen- bzw. zu Alkoholexzessen gekommen ist und der Zustand des Kindes sich insgesamt als verwirrt bis psychotisch darstellt.

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.

Normenkette:

BGB § 1631b;

Gründe:

I.

Das betroffene, am ... Dezember 1995 geborene Kind L... ist die Tochter von Frau S... und Herrn F... W..., die die elterliche Sorge ausüben. Seit dem 15. September 2013 befindet sich das Kind L... in stationärer jugendpsychiatrischer Behandlung in den ... Kliniken, wohin sie gegen ihren Willen verbracht wurde.