BayObLG - Beschluß vom 27.09.2000
3Z BR 279/00
Normen:
BGB § 1846, § 1906 ; FGG § 70 h;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8213/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 713 XVII 1878/00

Voraussetzungen der privatrechtlichen vorläufigen Unterbringung

BayObLG, Beschluß vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 279/00

DRsp Nr. 2000/9497

Voraussetzungen der privatrechtlichen vorläufigen Unterbringung

»Eine privatrechtliche vorläufige Unterbringung gemäß § 1846 BGB i.V.m. § 70h Abs. 3 FGG ist nur zulässig, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Betreuer bestellt wird, dass dieser die Genehmigung einer endgültigen Unterbringungsmaßnahme beantragen wird und dass das Gericht diese Maßnahmen genehmigen wird, weil die Voraussetzungen des § 1906 BGB wahrscheinlich vorliegen.«

Normenkette:

BGB § 1846, § 1906 ; FGG § 70 h;

Gründe

I.