OLG Thüringen - Beschluss vom 18.01.1999
WF 159/98
Normen:
BGB § 1669 ; BRAGO § 128 ; GG Art. 3 Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 168
FamRZ 2000, 100
Vorinstanzen:
AG Weimar, vom 15.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 160/97

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe; Bewilligung nur für den kostengünstigsten Weg zur Erreichung des Klageziels

OLG Thüringen, Beschluss vom 18.01.1999 - Aktenzeichen WF 159/98

DRsp Nr. 2000/4233

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe; Bewilligung nur für den kostengünstigsten Weg zur Erreichung des Klageziels

1. Eine Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will (hier: für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt), ist grundsätzlich gehalten, von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen zu bestreiten, der die geringsten Kosten verursacht. Dies gilt auch dann, wenn ein Anspruch verfolgt werden soll, der im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens hätte geltend gemacht werden können. 2. Da bei einer Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs im Verbundverfahren erheblich geringere Kosten anfallen, kann Prozesskostenhilfe für eine isolierte Klage nur bewilligt werden, wenn Gründe dafür vorgetragen werden, warum der Anspruch nicht schon im Scheidungsverbund geltend gemacht wurde. 3. Der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, in einem solchen Fall sei Prozesskostenhilfe in Höhe der Gebühren zu bewilligen, die entstanden wären, wenn der Anspruch auf dem kostengünstigeren Weg verfolgt worden wäre, kann nicht gefolgt werden, da Prozesskostenhilfe für ein Verfahren und nicht für einen Kostenbetrag bewilligt wird.