BGH vom 24.01.1996
XII ZB 4/96
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 516, § 519 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1003
VersR 1996, 1125

Voraussetzungen der Streichung einer Frist im Fristenkalender; Ausgangskontrolle bei Absendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax

BGH, vom 24.01.1996 - Aktenzeichen XII ZB 4/96

DRsp Nr. 1997/1596

Voraussetzungen der Streichung einer Frist im Fristenkalender; Ausgangskontrolle bei Absendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax

Erst wenn ein fristwahrendes Schriftstück tatsächlich hinausgegangen oder wenigsten post- oder abtragefähig gemacht und für sein Hinausgehen sichere Vorsorge getroffen worden ist, darf eine Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender gestrichen werden. Für die Absendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax stellt der Sendebericht nicht die einzige Gewähr für eine wirksame Ausgangskontrolle dar. Es genügt vielmehr auch die allgemeine Anweisung, die Frist erst anhand einer schriftlichen Eingangsbestätigung oder nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 516, § 519 ;