OLG Stuttgart - Urteil vom 23.09.2010
16 UF 107/10
Normen:
BGB § 1592 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1600 Abs. 3; BGB § 1600 Abs. 4; BGB § 1600a; BGB § 1600b.; BGB § 1600c; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 20;
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 302/09

Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung durch das Jugendamt; Begriff der sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 16 UF 107/10

DRsp Nr. 2011/21388

Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung durch das Jugendamt; Begriff der sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB

Eine sozial-familiäre Beziehung i.S. von§ 1600 Abs. 1 S. 5 BGB besteht, wenn der gesetzliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Von der Übernahme einer derartigen Verantwortung ist in der Regel auszugehen, wenn der gesetzliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Ist dies nicht der Fall, so kann sich die Übernahme tatsächlicher Verantwortung i.S. von § 1600 Abs. 4 S. 1 BGB nur aus der Wahrnehmung typischer Elternrechte und –pflichten ergeben, wobei eine gewisse Nachhaltigkeit Voraussetzung ist. Dies ist nicht gegeben, wenn der Vater das Kind nicht in nennenswertem Umfang betreut und die Mutter etwa in schulischen Belangen unterstützt hat.

1. Das Urteil des Amtsgerichts Böblingen - Familiengericht - vom 16.03.2010 wird

abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. nicht das Kind des Beklagten zu 1. ist.

2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3. Streitwert: € 2.000,00

Normenkette:

BGB § 1592 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1600 Abs. 3; BGB § 1600 Abs. 4; BGB § 1600a; BGB § 1600b.; BGB § 1600c; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 20;

Gründe: