OLG Naumburg - Beschluss vom 12.09.2012
4 WF 61/14
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 26;
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 179/14

Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe für die Kindesmutter im Umgangsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 4 WF 61/14

DRsp Nr. 2014/18679

Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe für die Kindesmutter im Umgangsverfahren

In einem vom Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG beherrschten Umgangsverfahren ist die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann zu bejahen, wenn das Familiengericht aufgrund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, um ggf. eine Regelung zu treffen und sich nicht allein darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, d.h. ohne jede Ermittlung oder jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 04. August 2014, Az.: 8 F 179/14, abgeändert und der Antragstellerin für die Rechtsverfolgung für das Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. zu ihrer Vertretung bewilligt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 26;

Gründe:

I.

Die gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FamFG in Verb. mit den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr.1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17. August 2014 (Bl. 28a-39 d. A.) gegen den ihr Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 04. August 2014 (Bl. 27-31 d. A.) hat auch in der Sache Erfolg.