OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2013
3 WF 123/12
Normen:
ZPO § 115;
Fundstellen:
FamFR 2013, 547
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 63/11

Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe; Pflicht eines Beteiligten im Scheidungsverfahren zur Durchsetzung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen den anderen Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 3 WF 123/12

DRsp Nr. 2013/23087

Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe; Pflicht eines Beteiligten im Scheidungsverfahren zur Durchsetzung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen den anderen Ehegatten

1. Zum Vermögen zählen auch Ansprüche gegen Dritte auf Vorleistung. Dies betrifft insbesondere den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. Soweit ein solcher Anspruch besteht, ist er im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich einzusetzen. 2.Wenn ein Scheidungsverfahren nicht besonders eilbedürftig erscheint, kann es für den Antragsgegner, der es nicht selbst eingeleitet hat, im Einzelfall zumutbar sein, den anderen Ehegatten, der den Scheidungsantrag gestellt hat, auf Verfahrenskostenvorschuss in Anspruch zu nehmen.

Der angefochtene Beschluss in der Fassung der teilweise abhelfenden Entscheidung wird teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner hat monatliche Raten von 30 € ab März 2013 zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Es besteht eine Ratenzahlungspflicht des Antragsgegners in Höhe von 30 € ab März 2013.

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