OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.09.2023
6 UF 69/23
Normen:
§ 1570 Abs 1 BGB; § 1570 Abs 2 BGB; § 1578b BGB; § 1570 BGB;
Fundstellen:
NJW 2023, 3243

Voraussetzungen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes hinausErwerbsobliegenheit der MutterErfordernis der Unterbringung des Kindes in einer betreuten Wohngruppe zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 6 UF 69/23

DRsp Nr. 2023/12516

Voraussetzungen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes hinaus Erwerbsobliegenheit der Mutter Erfordernis der Unterbringung des Kindes in einer betreuten Wohngruppe zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit

1. Ein Anspruch auf Verlängerung von Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 und 2 BGB kommt auch bei volljährigen Kindern in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen.2. Steht das volljährige Kind wegen einer Behinderung unter gesetzlicher Betreuung und hat die als Betreuerin bestellte Mutter ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht dahin ausgeübt, dass dieses in ihrem Haushalt verbleibt und von ihr versorgt wird, kann der unterhaltspflichtige Vater nicht geltend machen, dass eine Unterbringung des Kindes in einer betreuten Wohngruppe dem Kindeswohl förderlicher sei und die Mutter in die Lage versetzen würde, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.140,- Euro festgesetzt.