OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.01.2019
13 UF 148/18
Normen:
GewSchG § Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1325
MDR 2019, 744
NJW-RR 2019, 837
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 29/18

Voraussetzungen der Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 13 UF 148/18

DRsp Nr. 2019/6666

Voraussetzungen der Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung

1. Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer ergangenen Gewaltschutzanordnung ist vollständig zu prüfen, ob die Anordnung gerechtfertigt ist, ob also ein Abwehranspruch besteht und ob dieser Anspruch im Verfahren des Gewaltschutzes durchgesetzt werden darf. 2. Das mit einem Verlängerungsantrag befasste Gericht hat aufgrund der Verletzungshandlungen und der Drohungen, die der zu verlängernden Anordnung zugrunde gelegt worden sind, ohne darüber hinausgehende Bindung an die Ausgangsentscheidung zu entscheiden, ob weitere Verletzungen solcher Rechtsgüter zu befürchten sind, deren Schutz das Gewaltschutzverfahren dient, und ob die in der zu verlängernden Anordnung festgesetzten Beschränkungen gegenüber den Antragsgegner weiter als verhältnismäßig beurteilt werden können. 3. Allein aufgrund der Übersendung von What´s-App-Nachrichten gegen den Willen der Antragstellerin und weiterer Kontaktaufnahmen kann die Verlängerung einer einmal ergangenen Gewaltschutzanordnung nicht gestützt werden, wenn eine Verletzung oder Gefährdung der geschützten Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit nicht festgestellt werden können.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 23. Oktober 2018 abgeändert: