Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in J... Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt.
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin selbst über kein einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO verfügt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Antragsgegnerin aber auch nicht auf nach §§ 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendes Vermögen verwiesen werden.
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