OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2013
3 WF 125/12
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 273/11

Voraussetzungen der Verweisung auf einen Verfahrenskostenvorschussanspruch

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 3 WF 125/12

DRsp Nr. 2014/5755

Voraussetzungen der Verweisung auf einen Verfahrenskostenvorschussanspruch

Ein Beteiligter kann nicht auf die Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs gegen den getrennt lebenden Ehegatten verwiesen werden, wenn dieser weder Ehegatten- noch Kindesunterhalt zahlt, der Antrag stellende Ehegatte mit dem Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht und sich der andere Ehegatte gegen die Zahlung von Kindesunterhalt, den das Jobcenter als Leistungsträger nach SGB II aus übergegangenem Recht geltend macht, sträubt und insoweit fehlende Leistungsfähigkeit einwendet.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in J... Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin selbst über kein einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO verfügt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Antragsgegnerin aber auch nicht auf nach §§ 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendes Vermögen verwiesen werden.