OLG Hamm - Beschluss vom 04.09.2023
4 UF 164/22
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1605; BGB § 1611; BGB § 242; SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 543/22

Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen ElternunterhaltVerpflichtung zur Auskunftserteilung bei möglicher Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2023 - Aktenzeichen 4 UF 164/22

DRsp Nr. 2023/14081

Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Elternunterhalt Verpflichtung zur Auskunftserteilung bei möglicher Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

1. Der Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1611 BGB steht dem Auskunftsanspruch regelmäßig nicht entgegen, da die Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, sich ohne Kenntnis der maßgeblichen Einkünfte nicht beurteilen lässt und sachgerecht hierüber erst befunden werden kann, wenn die Höhe des Unterhaltsanspruchs festgestellt ist. 2. Eine Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Elternunterhalt kommt nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte den Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 04.08.2022 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen, durch die Vorlage einer schriftlichen systematischen Aufstellung

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