OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.10.2013
3 WF 105/13
Normen:
ZPO § 796c Abs. 1 S. 2; ZPO § 796a;
Fundstellen:
FamFR 2013, 568
FamRZ 2014, 872
NJW 2014, 643
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 806/12

Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 3 WF 105/13

DRsp Nr. 2013/23084

Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs

1. Da für die Vollstreckbarerklärung durch den Notar gemäß § 796 c Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere die Vorschrift des § 796 a ZPO entsprechend gilt, müssen alle Voraussetzungen eines Anwaltsvergleichs erfüllt sein. Mithin kann nur ein Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt werden, in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2. Der Einwand, der Unterhaltstitel sei von vornherein befristet gewesen, kann ebenso wie derjenige der auflösenden Bedingung mit dem Vollstreckungsabwehrantrag geltend gemacht werden.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 796c Abs. 1 S. 2; ZPO § 796a;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO, versagt.

1.

Es kann dahinstehen, ob die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin gegen den Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers gemäß § 767 ZPO, wie dieser meint, schon deshalb ohne Erfolgsaussicht war, weil es an der Vollstreckungsfähigkeit des Titels gefehlt hat.