Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO, versagt.
1.
Es kann dahinstehen, ob die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin gegen den Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers gemäß § 767 ZPO, wie dieser meint, schon deshalb ohne Erfolgsaussicht war, weil es an der Vollstreckungsfähigkeit des Titels gefehlt hat.
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