KG - Beschluss vom 15.08.2023
17 WF 51/23
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 156 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Kreuzberg, vom 11.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen F 1049/23

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit einer UmgangsvereinbarungAuslegung der Umgangsregelung hinsichtlich einzelner Formen des UmgangsVerstoß gegen eine Umgangsregelung durch Telefonate des Vaters mit dem bei der Mutter lebenden Kind

KG, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 17 WF 51/23

DRsp Nr. 2023/11987

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit einer Umgangsvereinbarung Auslegung der Umgangsregelung hinsichtlich einzelner Formen des Umgangs Verstoß gegen eine Umgangsregelung durch Telefonate des Vaters mit dem bei der Mutter lebenden Kind

1. Welche Formen des Umgangskontakts von einer konkreten Umgangsregelung ausgeschlossen sind, ist es eine Frage der Auslegung des Titels im Einzelfall. 2. Bei der Auslegung von Umgangstiteln gilt der Grundsatz, dass dem Verpflichteten bei verständiger und objektiver Betrachtung hinreichend deutlich sein muss, was mit der Regelung von ihm verlangt wird. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen mit Blick auf die Effektivität der Vollstreckung von Umgangstiteln und die elterliche Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB nicht überspannt werden, sondern diese Aspekte sind im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen. 3. Anrufe eines Elternteils beim Kind stellen keine Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich dar, in dem (nur) die Termine für den persönlichen Regel- und Ferienumgang geregelt sind, wenn eine zugleich von den Eltern getroffene formlose Vereinbarung über Telefontermine ausdrücklich nicht in den zu billigenden Umgangsvergleich aufgenommen worden ist.

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kreuzberg vom 11.04.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

§ ;