OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.05.2016
13 WF 75/16
Normen:
ZPO § 757 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1960
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 77/16

Voraussetzungen der Vollstreckung aus einer gerichtich gebilligten UmgangsvereinbarungErteilung der VollstreckungsklauselAnforderungen an die Zustellung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2016 - Aktenzeichen 13 WF 75/16

DRsp Nr. 2016/12316

Voraussetzungen der Vollstreckung aus einer gerichtich gebilligten Umgangsvereinbarung Erteilung der Vollstreckungsklausel Anforderungen an die Zustellung

Auch zur Vollstreckung aus einem gerichtlich gebilligten Vergleich bedarf es der Klausel, wenn der Gläubiger sich nicht an das Gericht der Hauptsache zu wenden hat. Die vollstreckbare Ausfertigung muss körperlich vorgelegt werden. Der Vergleich muss entweder im Beteiligten- oder im Amtsbetrieb zugestellt worden sein. Nicht nur die Art, sondern auch das Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwanges müssen in dem Ordnungsmittelhinweis bestimmt angegeben werden. Überwiegendes spricht dafür, vor jedem Vollstreckungsantrag, der sich auf die Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen einen Abgeordneten richtet, erneut die Genehmigung des Bundestages für erforderlich zu halten.

Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

ZPO § 757 Abs. 1;

Gründe:

Der Gläubiger wendet sich gegen die Abweisung eines Vollstreckungsantrages.

I.