OLG Hamburg - Beschluss vom 11.07.2023
12 WF 58/23
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 156 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2023, 458
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 28.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 289 F 150/21

Voraussetzungen der Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten UmgangsregelungErfordernis der Zustellung des gerichtlich gebilligten Vergleichs

OLG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 12 WF 58/23

DRsp Nr. 2023/10368

Voraussetzungen der Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung Erfordernis der Zustellung des gerichtlich gebilligten Vergleichs

Orientierungssatz: Die Vollstreckung einer gemäß § 156 II FamFG gerichtlich gebilligten Umgangsregelung setzt voraus, dass der Billigungsbeschluss und der gerichtlich gebilligte Vergleich zugestellt werden, wenn der Billigungsbeschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und nur auf den gebilligten Vergleich Bezug nimmt.

I. Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28. April 2023 wird zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Vater begehrt die Vollstreckung einer Umgangsregelung.

Die Eltern einigten sich in der mündlichen Anhörung am 16. Dezember 2022 über die Regelung des Umgangs. Das Amtsgericht Hamburg billigte die Umgangsvereinbarung mit gesondertem Beschluss vom 16. Dezember 2022. Dieser wurde nicht in das Protokoll des Anhörungstermins aufgenommen. Das Amtsgericht wies mit dem Beschluss zugleich auf die Folgen der Zuwiderhandlung hin. Der Billigungsbeschluss wurde den Beteiligten zugestellt. Das Protokoll wurde im Anschluss den Beteiligten formlos übersandt.