OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.06.2011
6 WF 60/11
Normen:
FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 998
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 473/10

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Gewaltschutzanordnung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 6 WF 60/11

DRsp Nr. 2012/5769

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Gewaltschutzanordnung

1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. §§ 890 f. ZPO (hier: Unterlassungsanordnung nach dem GewSchG) reicht eine bloße Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht aus, wenn das Erkenntnisverfahren eines des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen ist. 2. Zur - unzulässigen - vorweggenommenen Beweiswürdigung.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 6. Mai 2011 verkündete Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen - 17 F 473/10 EAGS - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht Neunkirchen zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890;

Gründe: