Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 6. Mai 2011 verkündete Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen - 17 F 473/10 EAGS - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht Neunkirchen zurückverwiesen.
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