Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 21. März 2019 abgeändert:
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Vollstreckungsantrag ist unzulässig, weil allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen.
1. Die Zustellungen des über den Vergleich aufgenommenen Protokolls, der gerichtlichen Billigung und des Hinweises auf die Folgen der Zuwiderhandlung an die Schuldnerin (§§ 87 II, 95 I Nr. 3, 4 FamFG, 795 S. 1, 750 I ZPO) fehlen.
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