BayObLG - Beschluss vom 31.10.2000
3Z BR 272/00
Normen:
BGB § 1846, § FGG § 70h Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr.64
FGPrax 2001, 44
NJW 2001, 1088
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 9720/99
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 708 XVII 3359/99

Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung nach Betreuungsrecht

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 272/00

DRsp Nr. 2001/464

Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung nach Betreuungsrecht

»Die Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach Betreuungsrecht setzt nicht voraus, dass das Vormundschaftsgericht gleichzeitig und sofort wirksam einen vorläufigen Betreuer bestellt (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Frankfurt FamRZ 1993, 357 = BtPrax 1993, 32).«

Normenkette:

BGB § 1846, § FGG § 70h Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Betroffene hatte sich am 20.5.1999 aus Protest gegen eine gerichtliche Entscheidung vor dem Justizpalast in München mit dem Hals an einen Laternenpfahl gekettet, mit Selbstmord gedroht und sich mit einer Rasierklinge eine Wunde beigebracht. Daraufhin verfügte die zuständige Behörde am selben Tag wegen Gefährdung der Öffentlichen Ordnung auf der Grundlage des bayerischen Unterbringungsgesetzes die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses und beantragte die gerichtliche Anordnung der Unterbringung. Da das Bezirkskrankenhaus davon ausging, dass für den Betroffenen nach wie vor eine Betreuung bestehe, regte es seinerseits die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung an.