BGH - Beschluß vom 23.07.2003
XII ZB 87/03
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1331
FamRZ 2003, 1653
FuR 2004, 165
MDR 2003, 1356
NJW-RR 2003, 1585
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Norderstedt,

Voraussetzungen der Vorlage; Verwertbarkeit von Fachkenntnissen des Betreuers

BGH, Beschluß vom 23.07.2003 - Aktenzeichen XII ZB 87/03

DRsp Nr. 2003/11613

Voraussetzungen der Vorlage; Verwertbarkeit von Fachkenntnissen des Betreuers

»1. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts ausweislich des Inhalts dieser Entscheidung erheblich gewesen ist.2. Zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Berufsvormündervergütungsgesetz

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; FGG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Beteiligten zu 1 zustehenden Betreuervergütung.

Der mittellose Betroffene wurde 1976 wegen Geistesschwäche entmündigt. 1994 wurde für ihn ein Vereinsbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen und Vertretung der Interessen gegenüber dem psychiatrischen Krankenhaus R. ..." bestellt. Am 9. Oktober 2001 wurde - nach einem Umzug des Betroffenen - der bisherige Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer für diese Aufgabenkreise bestellt.