OLG Hamm - Beschluss vom 11.01.2016
4 UF 141/15
Normen:
FamFG § 117; ZPO § 514, 337, 233; BGB § 313;
Vorinstanzen:
AG Schwelm, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 99/13

Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen zweiten VersäumnisbeschlussAnforderungen an die Darlegung der unverschuldeten Säumnis

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen 4 UF 141/15

DRsp Nr. 2016/2160

Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss Anforderungen an die Darlegung der unverschuldeten Säumnis

1. Bei der schlüssigen Darlegung unverschuldeter Säumnis handelt es sich im Rahmen des § 514 ZPO um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel, so dass die Beschwerde bei Fehlen einer schlüssigen Darlegung als unzulässig zu verwerfen ist.2. Zu der üblichen, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt im Rahmen der Anreise zu einem Gerichtstermin.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.665,32 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117; ZPO § 514, 337, 233; BGB § 313;

Gründe

A.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen einen zu seinem Nachteil ergangenen 2. Versäumnisbeschluss. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten haben am ##.##.2004 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am ##.##.2003 geborene Sohn F hervorgegangen. Die räumliche Trennung der Beteiligten erfolgte im Juni 2011, als der Antragsteller aus der im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Immobilie C auszog. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 30.01.2013 rechtskräftig.