OLG Hamm - Urteil vom 11.04.2006
21 U 5/06
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 52
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 548/04

Voraussetzungen der Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung getrennt lebender Ehegatten

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 21 U 5/06

DRsp Nr. 2006/26355

Voraussetzungen der Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung getrennt lebender Ehegatten

Ein Ehegatte ist verpflichtet, der einkommensteuerrechtlichen Zusammenveranlagung dann zustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Ist letzteres der Fall, muss der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichten, den anderen von entstehenden steuerlichen Nachteilen freiszustellen. Lehnt er dies ab, kann der Ehegatte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigern, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien waren von 1997 bis 2003 miteinander verheiratet. Sie streiten darüber, ob die Beklagte wegen Widerrufs bzw. Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung zum Schadensersatz verpflichtet ist.