Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 11.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Remscheid vom 03.03.2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:
1.Die im Erdgeschoss des Hauses in Remscheid gelegene Ehewohnung der Beteiligten, bestehend aus Wohnzimmer, Esszimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Ankleidezimmer, Küche, Diele und Bad sowie dem dazugehörigen Kellerraum, Hobbyraum, Werkraum und Hauswirtschaftsraum/Waschküche, wird der Antragstellerin für die Dauer der Trennung der Eheleute zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
2.Der Antragsgegner erhält eine Räumungsfrist bis zum 01.08.2016 .
II. III. IV. V.
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