Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 17.06.2014, Az. 28 F 1099/14, wird
zurückgewiesen .
2.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
4.Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., Stuttgart, ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren über die Zuweisung der Ehewohnung.
Die Antragstellerin, ... Staatsangehörige mit ... Migrationshintergrund und der Antragsgegner, ... Staatsangehöriger, sind seit dem ... verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder ..., geb. am ..., ..., geb. am ... und ..., geb. am ..., hervorgegangen.
Mit Mietvertrag vom 19.08./31.08.1999 haben die Eheleute die streitgegenständliche Wohnung in der ..., ..., gemeinsam angemietet, in der sie beide zusammen mit ihren drei Kindern lebten.
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