Voraussetzungen des § 1934d BGB - Pflichten des nichtehelichen Kindes
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.10.1994 - Aktenzeichen 7 W 60/94
DRsp Nr. 1995/4728
Voraussetzungen des § 1934dBGB - Pflichten des nichtehelichen Kindes
»1. Das nichteheliche Kind ist bei Durchsetzung eines Anspruchs nach § 1934dBGB zur Vermeidung der Kostentragungspflicht nach § 93ZPO grundsätzlich verpflichtet, den Vater zur Aufnahme einer notariellen Vereinbarung im Sinne des § 1934d Abs. 4BGB aufzufordern.2. Zu den Voraussetzungen des § 1934dBGB.«