OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.03.2017
13 UF 181/14
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; ZPO § 253; FamFG § 23;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 513/13

Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung wegen der Nutzung des im gemeinsamen Hausanwesen verbliebenen Ehegatten während der Trennungszeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen 13 UF 181/14

DRsp Nr. 2018/11688

Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung wegen der Nutzung des im gemeinsamen Hausanwesen verbliebenen Ehegatten während der Trennungszeit

1. Prozesserklärungen - das Gleiche gilt für Anträge in Antragsverfahren nach dem FamFG - eines Beteiligten sind auslegungsfähig und zielen im Zweifel auf das, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 253, Rn. 29 m.w.N.).(Rn.11) 2. Der Vergütungsanspruch aus § 1361b Abs. 3 S 2 BGB knüpft nach Grund und Höhe an das dort genannte Billigkeitskriterium an (vgl. MüKoBGB/Weber-Monecke BGB, 7. Aufl., § 1361b Rn. 21 m.w.N.).(Rn.14) 3. Die Billigkeit gebietet, zunächst die faktische wirtschaftliche Lastentragung vor der formalen Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. MüKoBGB/Weber-Monecke BGB, 7. Aufl., § 1361b Rn. 23).(Rn.16) 4. Der uneingeschränkte Schutz der ehelichen Lebensverhältnisse, aus dem sich dieser Ansatz rechtfertigt, kann mit Ablauf des Trennungsjahres entfallen, wenn sich die Trennung bis dahin verfestigt hat und die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist (vgl. BGH, 5. März 2008, XII ZR 22/06, NJW 2008, 1946 für den Fall der Erwerbsobliegenheit bei Trennung).

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 04.07.2014 - - wird zurückgewiesen.