OLG Bamberg - Urteil vom 20.08.2009
2 UF 133/09
Normen:
BGB § 1353; BGB § 1379 Abs. 2; BGB § 1386 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 533/08

Voraussetzungen des Anspruchs auf vorzeitigen Zugewinnausgleich

OLG Bamberg, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 2 UF 133/09

DRsp Nr. 2010/9336

Voraussetzungen des Anspruchs auf vorzeitigen Zugewinnausgleich

Nach Scheitern der Ehe besteht kein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1386 Abs. 3 BGB mehr, da eine Unterrichtungsverpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 BGB nach Scheitern der Ehe nicht mehr besteht. Dass ein Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB besteht, reicht nicht aus.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kulmbach vom 27. März 2009 abgeändert:

Die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von 100 % der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1353; BGB § 1379 Abs. 2; BGB § 1386 Abs. 2;

Gründe:

I. Verfahrensgegenstand ist der Antrag der Klägerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.