Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von September 2011 bis April 2012 eine Nutzungsvergütung in Höhe von 2.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2012 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten für das Verfahren in erster Instanz werden der Antragstellerin zu 46 % und dem Antragsgegner zu 54 % auferlegt. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin 31 %, der Antragsgegner 69 % zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss auf 8.500 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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