OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2013
3 UF 95/12
Normen:
BGB § 1361b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 478/11 - 06.09.2012,

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Ehewohnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 3 UF 95/12

DRsp Nr. 2013/19284

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Ehewohnung

Die Verpflichtung des in der Ehewohnung, einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hausgrundstück, verbliebenen Ehegatten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung entspricht der Billigkeit, wenn er diese bis zur Bezugsfertigkeit eines von ihm und seiner Lebensgefährtin erworbenen Eigenheims jedenfalls überwiegend genutzt hat.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von September 2011 bis April 2012 eine Nutzungsvergütung in Höhe von 2.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2012 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten für das Verfahren in erster Instanz werden der Antragstellerin zu 46 % und dem Antragsgegner zu 54 % auferlegt. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin 31 %, der Antragsgegner 69 % zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss auf 8.500 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 2 S. 2;

Gründe: