OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.03.2013
6 WF 26/13
Normen:
ZPO § 115;
Fundstellen:
FamFR 2013, 572
Vorinstanzen:
AG Darmstadt - 52 F 2210/12 VKH1 - 04.12.2012,

Voraussetzungen des Anspruchs gegen den anderen Ehegatten auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 6 WF 26/13

DRsp Nr. 2013/24320

Voraussetzungen des Anspruchs gegen den anderen Ehegatten auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses

1. Ob ein der Verfahrenskostenhilfe vorrangiger Anspruch auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses durch den Unterhaltsverpflichteten besteht, ist nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. 2. Eine Vorschusspflicht setzt voraus, dass der Verpflichtete in der Lage ist, den Vorschuss ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts zu leisten.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.1.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Darmstadt vom 04.12.2012 wird der Beschluss vom 04.12.2012 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.02.2013 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Die gem. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige und innerhalb der in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehenen Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.