OLG Köln - Beschluss vom 19.10.2012
4 UF 167/12
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 403 F 182/11

Voraussetzungen des Ausschlusses geringfügiger Anrechte vom Versorgungsausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2012 - Aktenzeichen 4 UF 167/12

DRsp Nr. 2013/3525

Voraussetzungen des Ausschlusses geringfügiger Anrechte vom Versorgungsausgleich

Die Prüfung der einzelnen Tatbestände des § 18 VersAusglG hat nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge stattzufinden, mit der Folge, dass Absatz 2 nicht zur Anwendung gelangt, wenn die voranzustellende Untersuchung nach Absatz 1 der Vorschrift ergibt, dass die beiderseitigen Anrechte gleicher Art sind. In diesem Fall findet § 18 Abs. 2 VersAusglG selbst dann keine Anwendung, wenn die Prüfung nach Absatz 1 dieser Vorschrift ergibt, dass die gleichartigen Anrechte dennoch in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Batatellgrenze überschreitet.

Tenor

Die weitere Beteiligte zu 1) wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn am 03.07.2012 erlassenen Beschluss - 403 F 182/11 - ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.11.2012.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe