OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2019
13 UF 62/18
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 175/16

Voraussetzungen des befristeten Ausschlusses des Umgangs des Vaters mit seinem Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 13 UF 62/18

DRsp Nr. 2021/19

Voraussetzungen des befristeten Ausschlusses des Umgangs des Vaters mit seinem Kind

Lehnt das Kind – nicht zuletzt vor dem Hintergrund andauernder mit Herabsetzungen und Abwertungen verbundener Konflikte zwischen den Eltern – den Umgang mit dem Vater ab, so würde es dem Kindeswohl widersprechen eine Umgangsregelung zu treffen, die sich über diesen Kindeswillen hinwegsetzt. In einer solchen Situation kommt vielmehr nur eine befristete Aussetzung des Umgangs in Betracht.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 26. März 2018 dahin abgeändert, dass das Recht und die Pflicht des Antragstellers zum persönlichen Umgang mit dem beteiligten Kind bis zum 28. Februar 2021 ausgeschlossen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

I.

Die beteiligten Eltern streiten um den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind.