OLG Celle - Beschluss vom 08.06.2000
15 W 9/00
Normen:
BGB § 1897 Abs. 2 § 1908b Abs. 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 253/00
AG Peine, - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII 1590

Voraussetzungen des Betreuerwechsels

OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 15 W 9/00

DRsp Nr. 2001/6376

Voraussetzungen des Betreuerwechsels

»Zu den Voraussetzungen eines Betreuerwechsels.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 2 § 1908b Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der früheren Betreuerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und der Senat mangels hinreichender Sachaufklärung durch das Landgericht in der Sache nicht selbst entscheiden kann.

Das Amtsgericht hat die Entlassung der bisherigen Betreuerin auf § 1908b Abs. 3 BGB mit der Begründung gestützt, die Betreute wünsche einen Betreuerwechsel.

Auf Grund der Übersendungsverfügung des Amtsgerichts, in der ausgeführt ist, der Betreuerwechsel sei auch deshalb tunlich, weil die bisherige Betreuerin mit der Rechnungslegung ständig in Verzug sei und auch geäußert habe, sie wolle Betreuungen abgeben, sowie weil ein ausreichender persönlicher Kontakt zur Betreuten nicht bestehe, hat das Landgericht erwogen, dass die Entlassung der bisherigen Betreuerin auch gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB gerechtfertigt sein könnte. Es ist dieser Frage aber nicht weiter nachgegangen, weil es die Voraussetzungen des § 1908 b Abs. 3 BGB für gegeben angesehen hat. Dem kann der Senat nicht beipflichten.