OLG Brandenburg - Urteil vom 22.03.2011
10 UF 85/09
Normen:
BGB § 1570; BGB § 1572;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 158/06

Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 10 UF 85/09

DRsp Nr. 2011/6446

Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts

Hat ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet, so muss der Betreuungsunterhalt Fordernde darlegen und beweisen, dass und aus welchen Gründen sowie in welchem Umfang er das Kind weiter selbst betreuen muss bzw. dass es ihm wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich ist, neben der eigenen Kindesbetreuung voll- oder auch nur teilerwerbstätig zu sein.

Auf die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird das am 22. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg hinsichtlich seines Ausspruchs über den nachehelichen Unterhalt (Ziffer II der Urteilsformel) abgeändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, zu zahlen:

- 343 € abzüglich gezahlter 256,18 € ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. Dezember 2009 an das Jobcenter ...,

- 389 € abzüglich gezahlter 256,18 € für die Monate Januar und Februar 2010 an das Jobcenter ...,

- 8 € abzüglich gezahlter 176 € für die Monate März 2010 bis Februar 2011 an die Antragsgegnerin,

- 8 € für die Zeit ab März 2011 bis Dezember 2014 an die Antragsgegnerin.

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.