OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.04.2013
6 WF 55/13
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1; BGB § 1570 Abs. 2; BGB § 1612b Abs. 1 S. 2; ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 139;
Fundstellen:
FamFR 2013, 441
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 11.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 87/12

Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts; Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen die Abänderung eines Betreuungsunterhaltstitels; Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.2013 - Aktenzeichen 6 WF 55/13

DRsp Nr. 2013/24331

Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts; Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen die Abänderung eines Betreuungsunterhaltstitels; Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

1. Auch nach der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist noch Raum für Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 und 2 BGB, wenn die erziehungsberechtigte Person vorträgt, dass sie neben einer Teilzeittätigkeit noch erhebliche Betreuungsleistungen für mehrere Kinder zu erbringen hat, weil deren Fremdbetreuung nicht ganztägig gewährleistet ist, und ihr auch eine ungleiche Lastenverteilung droht (vergleiche BGH, 18. März 2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770). 2. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens zur Erlangung von Verfahrenskostenhilfe gegen die Abänderung eines Betreuungsunterhaltstitels kann kein noch strengerer Maßstab angelegt werden, zumal das Gericht in einem folgenden Hauptverfahren noch Hinweise zur weiteren Substanziierung zu erteilen hätte.