OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.11.2015
1 UF 189/15
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 81; FamGKG § 20; GG § 6 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 479

Voraussetzungen des gänzlichen Ausschlusses des Umgangs eines Elternteils mit seinem KindErhebung der Kosten für ein sehr teures und in der Entscheidung nicht verwertetes Gutachten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 1 UF 189/15

DRsp Nr. 2016/256

Voraussetzungen des gänzlichen Ausschlusses des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind Erhebung der Kosten für ein sehr teures und in der Entscheidung nicht verwertetes Gutachten

Orientierungssätze: 1. Ein Ausschluss des Umgangs durch Beschluss des Familiengerichts ist dann nicht erforderlich im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn der betroffene Elternteil - für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend - einen Umgang während der Dauer einer Therapie des Kindes ohnehin nicht ausüben will und einen künftigen Umgang unter anderem von den Fortschritten während der Therapie abhängig macht. 2. Das Familiengericht kann auch von der Erhebung einzelner Positionen innerhalb der Gerichtskosten (hier: Sachverständigenkosten i. H. v. rund 13.000,- Euro) absehen. Im Rahmen der Ermessensprüfung des § 81 FamFG ist - entsprechend § 20 FamGKG - in diesem Zusammenhang auch das Kriterium der unrichtigen Sachbehandlung (hier: Verfahrensverzögerungen und eine im Wesentlichen fehlende Verwertung des Gutachtens durch das Gericht) beachtlich.

Tenor

I.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass es einer familiengerichtlichen Regelung des Umgangs nicht bedarf.

2. II. III.