AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 202 F 3286/22
Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf die UnterhaltsvorschusskasseZulässigkeit des Rückgriffs auf den Unterhaltsschuldner bei angeblich rechtswidriger UnterhaltsvorschussleistungRechtmäßigkeit der Gewährung von Unterhaltsvorschuss bei einem aktuell nicht mehr praktiziertem nicht-paritätischen WechselmodellBerücksichtigung der Kosten für den Vorhalt eines Kinderzimmers in der Wohnung des barunterhaltspflichtigen ElternteilsDarlegungslast des Unterhaltspflichtigen bei Berufung auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit
KG, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 16 UF 11/23
DRsp Nr. 2023/9912
Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf die UnterhaltsvorschusskasseZulässigkeit des Rückgriffs auf den Unterhaltsschuldner bei angeblich rechtswidriger UnterhaltsvorschussleistungRechtmäßigkeit der Gewährung von Unterhaltsvorschuss bei einem aktuell nicht mehr praktiziertem nicht-paritätischen WechselmodellBerücksichtigung der Kosten für den Vorhalt eines Kinderzimmers in der Wohnung des barunterhaltspflichtigen ElternteilsDarlegungslast des Unterhaltspflichtigen bei Berufung auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit
1. a) Die Existenz und der Inhalt eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, ist von den ordentlichen Gerichten so lange zu beachten, solange der Verwaltungsakt nicht von Amts wegen oder auf einen Rechtsbehelf hin aufgehoben wurde.b) Der Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs auf die Unterhaltsvorschusskasse im Wege der cessio legis nach § 7 Abs. 1UVG hängt nicht davon ab, dass die gezahlten Leistungen im Sinne der Bestimmungen des UVG rechtmäßig bewilligt wurden.
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