KG - Beschluss vom 28.06.2023
16 UF 11/23
Normen:
UVG § 1 Abs. 1; UVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 202 F 3286/22

Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf die UnterhaltsvorschusskasseZulässigkeit des Rückgriffs auf den Unterhaltsschuldner bei angeblich rechtswidriger UnterhaltsvorschussleistungRechtmäßigkeit der Gewährung von Unterhaltsvorschuss bei einem aktuell nicht mehr praktiziertem nicht-paritätischen WechselmodellBerücksichtigung der Kosten für den Vorhalt eines Kinderzimmers in der Wohnung des barunterhaltspflichtigen ElternteilsDarlegungslast des Unterhaltspflichtigen bei Berufung auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit

KG, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 16 UF 11/23

DRsp Nr. 2023/9912

Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf die Unterhaltsvorschusskasse Zulässigkeit des Rückgriffs auf den Unterhaltsschuldner bei angeblich rechtswidriger Unterhaltsvorschussleistung Rechtmäßigkeit der Gewährung von Unterhaltsvorschuss bei einem aktuell nicht mehr praktiziertem nicht-paritätischen Wechselmodell Berücksichtigung der Kosten für den Vorhalt eines Kinderzimmers in der Wohnung des barunterhaltspflichtigen Elternteils Darlegungslast des Unterhaltspflichtigen bei Berufung auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit

1. a) Die Existenz und der Inhalt eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, ist von den ordentlichen Gerichten so lange zu beachten, solange der Verwaltungsakt nicht von Amts wegen oder auf einen Rechtsbehelf hin aufgehoben wurde. b) Der Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs auf die Unterhaltsvorschusskasse im Wege der cessio legis nach § 7 Abs. 1 UVG hängt nicht davon ab, dass die gezahlten Leistungen im Sinne der Bestimmungen des UVG rechtmäßig bewilligt wurden.