OLG Köln - Beschluss vom 03.07.2023
14 UF 42/23
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1686;
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 18.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen F 24/22

Voraussetzungen des Informationsanspruchs über die Entwicklung eines KindesBeachtlichkeit des entgegenstehenden Kindeswillens

OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2023 - Aktenzeichen 14 UF 42/23

DRsp Nr. 2023/14050

Voraussetzungen des Informationsanspruchs über die Entwicklung eines Kindes Beachtlichkeit des entgegenstehenden Kindeswillens

1. Der Informationsanspruch eines Elternteils gemäß § 1686 BGB setzt voraus, dass keine andere Möglichkeit der Information besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Kind jeglichen Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil ablehnt. 2. Der geäußerte Wille des Kindes steht der Weitergabe der Information jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es dem Kind erkennbar nicht darum geht, dass der Vater die Information nicht bekommt, sondern es ihm um eine Befriedung der Gesamtsituation geht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 18.11.2022 (26b F 24/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller halbjährlich spätestens am Freitag der der Zeugnisausgabe nachfolgenden Kalenderwoche Folgendes zu übersenden:

-

das jeweils aktuelle Halbjahreszeugnis bzw. nach Beendigung der Schule zusätzlich Belege über den aktuellen Stand der Ausbildung,

- - 2. 3.