OLG Köln - Beschluss vom 06.02.2012
II-4 WF 214/11
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1579 Nr. 4; BGB § 1579 Nr. 8;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1285
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 10/11

Voraussetzungen des Krankheitsunterhalts

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen II-4 WF 214/11

DRsp Nr. 2012/5892

Voraussetzungen des Krankheitsunterhalts

Hat ein Ehegatte sich auf einen offensichtlich sadistisch veranlagten Partner eingelassen und diese Beziehung, in der er Gewalt erfahren hat, über drei Monate aufrecht erhalten, so hat er eine behauptete akute Erkrankung durch eigenes Verhalten mitverursacht und seine Erwerbsunfähigkeit leichtfertigt herbeigeführt. Dies reicht zur Feststellung der Mutwilligkeit i.S. von § 1579 BGB aus.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 15.11.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (407 F 10/11) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1572; BGB § 1579 Nr. 4; BGB § 1579 Nr. 8;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 19.12.20111 wird zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen.