Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 15.11.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (407 F 10/11) wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 19.12.20111 wird zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen.
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