OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2018
13 UF 111/18
Normen:
FamFG § 49;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 275/18

Voraussetzungen des sofortigen einstweiligen Einschreitens des FamiliengerichtsEinstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2018 - Aktenzeichen 13 UF 111/18

DRsp Nr. 2019/3808

Voraussetzungen des sofortigen einstweiligen Einschreitens des Familiengerichts Einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein

1. Das dringende Bedürfnis zum sofortigen, einstweiligen Einschreiten (§ 49 FamFG) besteht, wenn die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, dem Hauptsacheantrag aber stattgegeben wird, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch vorläufige Maßnahmen eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln sind, wenn der Antrag in der Hauptsache erfolglos bleibt. 2. Ein mehrfacher Wechsel des elterlichen Haushalts und ein weitgehender Abbruch der Beziehung zu seiner bisherigen Hauptbezugsperson belasten ein 6-jähriges Kind, regelmäßig deutlich stärker, als die Verzögerung eines Wechsels in den Haushalt des anderen Elternteils und des Aufbaus einer Beziehung zu ihm als neuer Hauptbezugsperson um wenige Monate. 3. Ein abrupter Wechsel in der Kontinuität seiner Erziehung und Betreuung und namentlich eine schwerwiegende Beziehungsbeeinträchtigung zur bisherigen Hauptbezugsperson belasten ein Kind umso mehr, je jünger es ist; erst mit wachsender Reife gewinnt die Umgebungskontinuität gegenüber der Beziehungskontinuität an Gewicht (vergleiche BeckOGK/Fuchs BGB § 1671 Rn. 272).