OLG Rostock - Beschluss vom 30.10.2004
10 WF 76/04
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3 § 1685 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 2 S. 1 ; EMRK Art. 8 Art. 41 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 744
OLGReport-Rostock 2005, 626

Voraussetzungen des Umgangsrechts der Großeltern mit dem Enkelkind; Berücksichtigung eines gezahlten Schmerzensgeldes als anzurechnendes Vermögen

OLG Rostock, Beschluss vom 30.10.2004 - Aktenzeichen 10 WF 76/04

DRsp Nr. 2005/14126

Voraussetzungen des Umgangsrechts der Großeltern mit dem Enkelkind; Berücksichtigung eines gezahlten Schmerzensgeldes als anzurechnendes Vermögen

»1. Ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Großeltern und einem Enkelkind im Zuge einer Adoption erloschen, so besteht auch kein Umgangsrecht mehr. 2. Es widerspricht der Genugtuungsfunktion eines Schmerzensgeldes, wenn dieses gem. § 1502 Abs. 1 ZPO für die Führung eines Rechtsstreits einzusetzen ist. «

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 3 § 1685 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 2 S. 1 ; EMRK Art. 8 Art. 41 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Bestehen des begehrten Umgangsrechts kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Antragsteller ist auch bedürftig iSv. §§ 114 f. ZPO.

1.

Dem Antragsteller steht zwar kein Umgangrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB zu, wohl aber möglicherweise ein solches nach § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB.