Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Bestehen des begehrten Umgangsrechts kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Antragsteller ist auch bedürftig iSv. §§ 114 f. ZPO.
1.
Dem Antragsteller steht zwar kein Umgangrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB zu, wohl aber möglicherweise ein solches nach § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|