OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.01.2019
6 WF 115/18 EU
Normen:
BGB § 1686a; FamFG § 167a; FamFG § 178 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 169/18

Voraussetzungen des UmgangsRechtstellung des PutativvatersDurchführung eines Vaterschaftstests

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.01.2019 - Aktenzeichen 6 WF 115/18 EU

DRsp Nr. 2019/8249

Voraussetzungen des Umgangs Rechtstellung des Putativvaters Durchführung eines Vaterschaftstests

Orientierungssatz 1. Das in § 1686a BGB bewusst offen formulierte Tatbestandsmerkmal des ernsthaften Interesses soll sicherstellen, dass der durch das Umgangsbegehren eines Putativvaters hervorgerufene Eingriff in den Schutzbereich der rechtlichen Familie des Kindes nicht willkürlich, sondern nur dann vorgenommen werden kann, wenn auch auf Seiten des Putativvaters ein objektivierbares und nachvollziehbares rechtliches Interesse tangiert ist. 2. Die im Zwischenverfahren gem. § 167a Abs. 2 FamFG zu prüfende Zumutbarkeit ist im Lichte der Grundrechtsgarantien auszulegen; dabei ist die Reihenfolge der Klärung der Tatbestandsmerkmale des § 1686a BGB nicht in das Belieben des Familiengerichts gestellt, sondern zuvor eine Gesamtbetrachtung anzustellen, welche Auswirkungen weitere Ermittlungen bzw. Beweiserhebungen auf die grundrechtlich geschützten Belange der aus Mutter, Kind und rechtlichem Vater bestehenden Familie haben (Anschluss an BVerfG FamRZ 2015, 119). Keinesfalls darf das Gericht sich damit begnügen, welche Prüfungsreihenfolge sich für die Verfahrensführung als praktikabler darstellt.