BayObLG - Beschluß vom 24.10.1995
3Z BR 300/95
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 28
EzFamR aktuell 1996, 25
FamRZ 1996, 511
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 900/95
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 144/93

Voraussetzungen des Unterbringung eines Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

BayObLG, Beschluß vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 300/95

DRsp Nr. 1996/509

Voraussetzungen des Unterbringung eines Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

»Eine Unterbringung des Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, daß der Widerstand des Betroffenen gegen eine nur durch die Unterbringung ermöglichte Heilbehandlung auf einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung beruht.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Für die Betroffene ist ein Betreuer u.a. für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestellt.

Nachdem das Amtsgericht zunächst die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 24.8.1995 angeordnet hatte, genehmigte es mit Beschluß vom 23.8. 1995 auf Antrag des Betreuers mit sofortiger Wirksamkeit die Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens 23.11.1995.

Die von der Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 25.9.1995 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.