I. Für die Betroffene ist ein Betreuer u.a. für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestellt.
Nachdem das Amtsgericht zunächst die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 24.8.1995 angeordnet hatte, genehmigte es mit Beschluß vom 23.8. 1995 auf Antrag des Betreuers mit sofortiger Wirksamkeit die Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens 23.11.1995.
Die von der Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 25.9.1995 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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