Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
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