OLG Celle - Beschluss vom 07.08.2012
10 UF 158/12
Normen:
FamFG § 158 Abs. 4; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2; FamFG § 158 Abs. 7 S. 3; FamFG § 158 Abs. 8;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 01.03.2012

Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs für den Verfahrensbeistand im Beschwerdeverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 10 UF 158/12

DRsp Nr. 2012/17787

Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs für den Verfahrensbeistand im Beschwerdeverfahren

1. Auch im Beschwerdeverfahren entsteht ein Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs. 7 S. 2, 3 FamFG erst durch ein konkretes Tätigwerden im Kindesinteresse. Die bloße Entgegennahme und das Lesen der eine Begründung noch nicht enthaltenden Beschwerdeschrift durch den Verfahrens-beistand reicht hierfür nicht aus. 2. Die Kostenprivilegierung nach § 158 Abs. 8 FamFG erstreckt sich nicht auch auf ein Beschwerdeverfahren, das allein den Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes zum Gegenstand hat.

Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes vom 8. März 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 1. März 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 4; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2; FamFG § 158 Abs. 7 S. 3; FamFG § 158 Abs. 8;

Gründe: