OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2007
10 WF 154/06
Normen:
FGB-DDR § 40 ; BGB § 1378 Abs. 1 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 347/98

Voraussetzungen des Vermögensausgleiches unter Ehegatten nach § 40 FGB-DDR

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 10 WF 154/06

DRsp Nr. 2007/6972

Voraussetzungen des Vermögensausgleiches unter Ehegatten nach § 40 FGB-DDR

Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR ist, dass ein Ehegatte wesentlich zur Vergrößerung oder Erhaltung des Vermögens des anderen Ehegatte beigetragen hat. Diese Vorschrift ist für die Auseinandersetzung des bis zur Wirksamkeit des Beitrittes erworbenen gemeinsamen Einkommens anzuwenden. Für die Zeit danach findet der Zugewinnausgleich statt.

Normenkette:

FGB-DDR § 40 ; BGB § 1378 Abs. 1 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe auch für die Folgesache über das eheliche Güterrecht in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Auf Grund der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/ Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 19) ergibt sich für die Antragstellerin ein Ausgleichsanspruch gemäß § 40 FGB/DDR von 53.000 EUR und ein Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 1 BGB von 74.973 EUR, also ein Zahlungsanspruch von insgesamt 127.973 EUR.