OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.06.2015
6 UF 105/15
Normen:
FamFG § 116 Abs. 3 S. 3; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3; ZPO § 707; ZPO § 712; ZPO § 719;
Fundstellen:
FamRB 2016, 59
FamRZ 2016, 76
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 628/14

Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes gegen Unterhaltstitel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen 6 UF 105/15

DRsp Nr. 2015/15697

Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes gegen Unterhaltstitel

1. Mit § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG sollten die Vollstreckungsmöglichkeiten aus Titeln, welche regelmäßig den Lebensunterhalt des Gläubigers sicherstellen, gestärkt werden. 2. Die Grundentscheidung über den Vollstreckungsschutz soll regelmäßig noch in der Instanz getroffen werden, die zunächst allgemein über die Vollstreckbarkeit zu befinden hat, und nicht an den Anfang der neu mit der Sache befassten nächsten Instanz verlagert werden (entsprechende Fortgeltung der Grundsätze des § 712 ZPO; vgl. BGH FamRZ 2013, 1299). 3. Eine Ausnahme davon besteht, wenn die Gründe, auf die der Einstellungsantrag nach § 120 Abs. 2 FamFG gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten; insoweit läuft § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG mit dem Verweis auf §§ 707, 719 ZPO auch nicht leer. 4. Diese Grundsätze gelten in der Tatsacheninstanz ebenso wie in der Rechtsbeschwerdeinstanz, da es jeweils in gleicher Weise nur um die antragsabhängige Prüfung eines glaubhaft zu machenden nicht zu ersetzenden Nachteils geht (Anschluss an OLG Frankfurt, 3 UF 460/10, FamRZ 2012, 576; Festhaltung an 6 UF 205/14; dazu i. E. zust. Spieker NZFam 2015, 241).