OLG München - Beschluss vom 23.06.2023
16 WF 542/23 e
Normen:
ZPO § 121; FamFG § 76; FamFG § 78;
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 05.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 548/22

Voraussetzungen des Wechsels des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG München, Beschluss vom 23.06.2023 - Aktenzeichen 16 WF 542/23 e

DRsp Nr. 2023/16238

Voraussetzungen des Wechsels des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Ein wichtiger Grund für einen Anwaltswechsel im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe liegt vor, wenn der bisherige Verfahrensbevollmächtigte längerfristig erkrankt und ein amtlich bestellter Vertreter an seine Stelle tritt. Auch wenn diesem keinerlei Versäumnis vorzuwerfen ist, hat die betroffene Partei einen Anspruch auf Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten Ihres Vertrauens.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Mutter vom 07.06.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut vom 05.05.2023, Az. 1 F 548/22, aufgehoben.

2.

Rechtsanwältin A wird entpflichtet.

3.

Rechtsanwalt H wird der Mutter für das Verfahren erster Instanz als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 121; FamFG § 76; FamFG § 78;

Gründe

I.

Unter dem Az. 1 F 548/22 ist beim Amtsgericht - Familiengericht - Landshut ein Verfahren wegen elterlicher Sorge betreffend das Kind K, geboren am ... 2022, anhängig. Mutter dieses Kindes ist die Beschwerdeführerin, Frau H. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut vom 09.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.