Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - Kindesmutter - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Menden vom 14.12.2012 (5 F 74/12) abgeändert.
Die Einwilligung des Beteiligten zu 2), des Kindesvaters C, zur Änderung des Familiennamens des Kindes D, geboren am 20.12.1996, in "F" wird familiengerichtlich ersetzt.
Die Gerichtskosten für das gesamte Verfahren werden zwischen den Beteiligten zu 1) und zu 2) geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage einer additiven Einbenennung des Kindes D, geb. am 20.12.1996.
1.) 2.)
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