OLG Hamm - Beschluss vom 21.08.2013
7 WF 60/13
Normen:
BGB § 1618 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Menden, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 74/12

Voraussetzungen einer additiven Einbenennung eines minderjährigen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 7 WF 60/13

DRsp Nr. 2014/9228

Voraussetzungen einer additiven Einbenennung eines minderjährigen Kindes

1. Da bei einer additiven Einbenennung das Namensband des Kindes zu dem anderen Elternteil nicht endgültig durchschnitten wird, sind an die Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung geringere Anforderungen zu stellen als an die Einwilligung in eine ersetzende Einbenennung. 2. Jedenfalls dann, wenn es eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil offensichtlich nicht gibt und Umgangskontakte etwa nicht stattfinden, entspricht es in der Regel dem Kindeswohl, wenn das Kind denselben Namen wie die neue Familie trägt, in der es jetzt lebt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - Kindesmutter - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Menden vom 14.12.2012 (5 F 74/12) abgeändert.

Die Einwilligung des Beteiligten zu 2), des Kindesvaters C, zur Änderung des Familiennamens des Kindes D, geboren am 20.12.1996, in "F" wird familiengerichtlich ersetzt.

Die Gerichtskosten für das gesamte Verfahren werden zwischen den Beteiligten zu 1) und zu 2) geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage einer additiven Einbenennung des Kindes D, geb. am 20.12.1996.

1.) 2.)