OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.05.2020
13 UF 197/19
Normen:
GewSchG § 1; GewSchG § 2 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 04.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 104/19

Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchGBerücksichtigung einer ernsthaften Selbstmordgefährdung des Antragsgegners als einer Wohnungszuweisung entgegenstehender Belang

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 13 UF 197/19

DRsp Nr. 2021/13204

Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG Berücksichtigung einer ernsthaften Selbstmordgefährdung des Antragsgegners als einer Wohnungszuweisung entgegenstehender Belang

1. Einer Wohnungszuweisung nach dem GewSchG kann die ernsthafte Selbstmordgefährdung des Antragsgegners als ein besonders schwerwiegender Belang nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 GewSchG entgegenstehen. 2. Muss die Prüfung des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmals einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, so beurteilt sich im Verfahren einer gleichgerichteten einstweiligen Anordnung ein dringendes Bedürfnis zum sofortigen Einschreiten nach einer Folgenabwägung über die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbliebe, die Hauptsache aber im Sinne der Antragstellerin entschieden würde, verglichen mit den Nachteilen, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten könnten, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln wären, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte. 3. Auch im Rahmen des § 2 GewSchG können gerichtliche Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG ausgesprochen werden (vgl. BeckOGK/Schulte-Bunert, 1. Mai 2020 Rn. 32, GewSchG § 2 Rn. 32).