OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2011
13 UF 167/11
Normen:
StPO § 52 Abs. 2 S. 1; StPO § 81c Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 72/11

Voraussetzungen einer Ergänzungspflegschaft zur Entscheidung über die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts durch ein minderjähriges Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 13 UF 167/11

DRsp Nr. 2011/16657

Voraussetzungen einer Ergänzungspflegschaft zur Entscheidung über die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts durch ein minderjähriges Kind

Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für die Entscheidung über die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts durch ein minderjähriges Kind in einem gegen einen Elternteil gerichteten Strafverfahren ist nur dann erforderlich, wenn das Sorgerecht dem beschuldigten Elternteil allein oder zusammen mit dem anderen Elternteil zusteht. Ein Fall der rechtlichen Verhinderung liegt hingegen nicht vor, wenn sich das Strafverfahren nicht gegen die allein sorgeberechtigte Kindesmutter richtet.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 11. August 2011 - 19 F 72/11 - aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Potsdam auf Anordnung der Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis: Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts im Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Kindesmutter S... K..., ..., wegen des Verdachtes des sexuellen Missbrauchs des Kindes (Az.: der Staatsanwaltschaft Potsdam: 476 Js 35214/11), Entbindung der Ärzte von der beruflichen Schweigepflicht, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gegenstandswert: 3.000,00 €.

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 2 S. 1; StPO § 81c Abs. 3 S. 2;